Hallo Nicole,
deine Frage wird vom Gesetz fast eindeutig beantwortet:
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz KrPflG)
§7
Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt
MfG DH
Zitat:
Alles regelt sich nach einem Gesetz des Gegensatzes, das zugleich ein Gesetz des Ausgleichs ist. - Theodor Fontane (1819 - 189 8) , deutscher Journalist, Erzähler und Theaterkritiker
Fehlzeiten in der Ausbildung ?? Mutterschutz ...
-
- Beiträge: 2083
- Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00
- Marcell
- Beiträge: 2383
- Registriert: Sa 11. Aug 2001, 16:35
- Beruf: -/-
- Einsatz Bereich: -/-
- Wohnort: -/-
- Interessen: -/-
- Kontaktdaten:
Hallo
Ergänzend möchte ich noch die Arbeit von Jutta und Peter zum Thema Arbeitsrecht für Altenpflegeschüler anfügen.
Grüße
Marcell
Ergänzend möchte ich noch die Arbeit von Jutta und Peter zum Thema Arbeitsrecht für Altenpflegeschüler anfügen.
Grüße
Marcell
- schw.-inge
- Beiträge: 146
- Registriert: Do 10. Feb 2005, 23:09
RE: Ausbildung, Fehlzeiten & Schwangerschaft
ich finde es doch sehr traurig, heisst es das ich als Schülerin nur die vorgeschriebenen 6 Wochen davor und 8 Wochen danach nehmen darf, das Recht auf den Erziehungsurlaubes würden für mich als Schülerin unberührt bleiben.
Man sollte doch mal ernsthaft darüber nachdenken ob das grechtfertigt ist.
Gut man könnte nun agumentieren , dass eine Schülerin nehmen wir mal an sie nimmt 2 Jahre Erziehungsurlaub gar nicht mehr auf dem neusten Stand ist und die Prüfung nicht schaffen würde.
Wäre dass aber nicht lösbar, z.B. durch eine Wissensprüfung, wenn die Schülerin diese besteht könnte Sie doch da weitermachen wo Sie aufgehört hat.
Wenn sie diese nicht besteht muss sie die Ausbildung nochmal anfangen.
Man sollte doch mal ernsthaft darüber nachdenken ob das grechtfertigt ist.
Gut man könnte nun agumentieren , dass eine Schülerin nehmen wir mal an sie nimmt 2 Jahre Erziehungsurlaub gar nicht mehr auf dem neusten Stand ist und die Prüfung nicht schaffen würde.
Wäre dass aber nicht lösbar, z.B. durch eine Wissensprüfung, wenn die Schülerin diese besteht könnte Sie doch da weitermachen wo Sie aufgehört hat.
Wenn sie diese nicht besteht muss sie die Ausbildung nochmal anfangen.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 43 Gäste