Fehlzeiten in der Ausbildung ?? Mutterschutz ...

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Dirk Höffken
Beiträge: 2083
Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00

Ausbildung, Fehlzeiten & Schwangerschaft

Beitrag von Dirk Höffken »

Hallo Nicole,

deine Frage wird vom Gesetz fast eindeutig beantwortet:

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG)

§7

Anrechnung von Fehlzeiten

Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet

1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,

2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und

3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt

MfG DH

Zitat:
Alles regelt sich nach einem Gesetz des Gegensatzes, das zugleich ein Gesetz des Ausgleichs ist. - Theodor Fontane (1819 - 189 8) , deutscher Journalist, Erzähler und Theaterkritiker



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Marcell
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Beitrag von Marcell »

Hallo

Ergänzend möchte ich noch die Arbeit von Jutta und Peter zum Thema Arbeitsrecht für Altenpflegeschüler anfügen.

Grüße

Marcell



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schw.-inge
Beiträge: 146
Registriert: Do 10. Feb 2005, 23:09

RE: Ausbildung, Fehlzeiten & Schwangerschaft

Beitrag von schw.-inge »

ich finde es doch sehr traurig, heisst es das ich als Schülerin nur die vorgeschriebenen 6 Wochen davor und 8 Wochen danach nehmen darf, das Recht auf den Erziehungsurlaubes würden für mich als Schülerin unberührt bleiben.
Man sollte doch mal ernsthaft darüber nachdenken ob das grechtfertigt ist.
Gut man könnte nun agumentieren , dass eine Schülerin nehmen wir mal an sie nimmt 2 Jahre Erziehungsurlaub gar nicht mehr auf dem neusten Stand ist und die Prüfung nicht schaffen würde.
Wäre dass aber nicht lösbar, z.B. durch eine Wissensprüfung, wenn die Schülerin diese besteht könnte Sie doch da weitermachen wo Sie aufgehört hat.
Wenn sie diese nicht besteht muss sie die Ausbildung nochmal anfangen.



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